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Rechtsantragstelle

Das Amtsgericht Meppen verfügt über keine eigenständige Rechtsantragstelle. Anträge können direkt schriftlich oder zu Protokoll der jeweiligen Abteilung der Geschäftsstelle gestellt werden. Es wird empfohlen, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Andernfalls müssen Sie mit Wartezeiten rechnen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Geschäftsübersicht.

Beachten Sie:

  • Die zuständigen Rechtspfleger/-innen dürfen nur Ihren Antrag protokollieren, Sie aber nicht rechtlich beraten. Sie müssen also schon wissen, welchen Antrag Sie stellen wollen. Die Rechtspfleger/-innen dürfen auch keine Antwort auf die Frage nach den Erfolgsaussichten geben. Sie können insbesondere nicht im Termin für Sie auftreten.
  • Sie können in laufenden Prozessen unter Angabe des Aktenzeichens auch persönlich an das betreffende Gericht schreiben.
  • Sie sollten überlegen, ob Sie nicht Ihre Interessen durch einen Rechtsanwalt wahrnehmen lassen wollen. Wenn Sie die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe erfüllen, kann der von Ihnen ausgewählte Anwalt bei dem Richter, der über Ihren Prozess entscheidet, beantragen, dass er Ihnen auf Staatskosten als Anwalt beigeordnet wird.
  • Falls Ihr Prozess bei einem anderen Amtsgericht anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, können Sie auch direkt zu den dortigen Rechtsantragstellen gehen.

Wenn Sie einen Antrag oder eine Erklärung zu Protokoll geben wollen, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass,
  • ggf. ein Anschreiben des Gerichts, aus dem sich das Aktenzeichen des Verfahrens und der Verfahrensgegenstand ergeben,
  • sofern vorhanden, nötige Beweismittel (z.B. Verträge, Quittungen, Bestätigung von Zeugen oder Korrespondenz mit der Gegenseite)
  • bei einstweiligen Verfügungen zusätzlich jede Dokumentation über den Sachverhalt (z.B. Kopie einer Strafanzeige, Ausdruck der SMS des Stalkers, o. ä.)
  • zustellungsfähige Anschrift des Gegners (Postfach ist nicht ausreichend).
Können Sie Ihren Sachvortrag nicht mit geeigneten Beweismitteln belegen, bleibt noch die Möglichkeit Ihre Angaben nach einer entsprechenden Belehrung an Eides statt zu versichern.

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