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Insolvenz

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Das Amtsgericht Meppen ist zuständig für Regel- und Nachlassinsolvenzverfahren sowie Verbraucherinsolvenzverfahren, soweit sich der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Schuldners in den Amtsgerichtsbezirken Meppen oder Papenburg befindet.

Anlaufstelle für Publikumsverkehr und Telefonauskünfte ist die Serviceeinheit für Insolvenzsachen (Tel. 05931-888-122, -123, - 150 oder –151; Fax: 05931-888-256). Im Eröffnungsverfahren ist der Richter zuständig. Die Durchführung des Verfahrens nach Eröffnung obliegt dem Rechtspfleger.

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf einen schriftlich zu stellenden Antrag bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes eröffnet.

Den Antrag können Gläubiger, Schuldner und Erben (bei Nachlassinsolvenz) stellen. Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung (nur bei juristischen Personen) und drohende Zahlungsunfähigkeit. Der Insolvenzgrund und die Forderung (bei Gläubigerantrag) sind glaubhaft zu machen.

Die Eröffnung des Verfahrens erfolgt nur, wenn die Verfahrenskosten durch das Vermögen des Schuldners gedeckt sind oder gestundet werden. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren setzt zwingend ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren voraus, das von einer geeigneten Person oder Stelle durchgeführt wird. In Betracht kommen insoweit Rechtsanwälte, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Schuldnerberatungsstellen.

Letztere sind im Bezirk des Amtsgerichts Meppen:

· Caritas Verband für den Landkreis Emsland, Domhof 18, 49716 Meppen, Tel.: 05931/98420, Fax: 05931/89305, E-Mail; Schuldnerberat.mep@caritas-os.de

· Diakonisches Werk, Schützenstr. 16, 49716 Meppen


Sie finden unter "Formulare" Anträge zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung.

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen, Verfahrenseröffnungen und weitere wichtige Entscheidungen bzw. Terminbestimmungen werden öffentlich bekannt gemacht. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Bei Verfahrenseröffnung wird ein Insolvenzverwalter bestellt.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Der Verwalter hat dieses Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten und zur Befriedigung aller Gläubiger zu verwerten. Er untersteht der Aufsicht des Insolvenzgerichts.

Forderungsanmeldungen sind ausschließlich beim Insolvenzverwalter zu bewirken.

Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens –grob skizziert-:

  • Durchführung des Berichtstermins (mit Bericht des Verwalters über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen, Fortgang des Verfahrens, Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Wahl des Insolvenzverwalters, die Bildung eines Gläubigerausschusses und über sonstige für das Verfahren bedeutsame Entscheidungen)
  • Abhaltung des Prüfungstermins zur Prüfung und ggf. Feststellung der angemeldeten Gläubigerforderungen
  • Verwertung der Insolvenzmasse durch den Verwalter oder Insolvenzplan
  • Durchführung des Schlusstermins (Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das vom Verwalter erstellte Schlussverzeichnis, Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände
  • Auskehrung der Masse zur Befriedung der Gläubiger nach dem Schlussverzeichnis
  • Aufhebung des Verfahrens.
  • Bei Anträgen auf Restschuldbefreiung folgt ggf. deren Ankündigung und eine sog. Wohlverhaltensperiode.


In Niedersachsen ist seit dem 1. April 2012 bei allen Insolvenzgerichten der elektronische Rechtsverkehr (ERV-InsO) eingeführt worden. Insolvenzverwalter haben dann zum Beispiel die Möglichkeit, Insolvenztabellen statt mittels Disketten über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Insolvenzgericht einzureichen. Alle wesentlichen Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Justizministeriums.



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