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Zivilrechtliche Streitigkeiten

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Zivilsachen Bildrechte: AG Meppen

Das Zivilrecht (auch bürgerliches oder privates Recht genannt) dient dem rechtlichen Interessenausgleich von natürlichen oder juristischen Personen. Das Amtsgericht entscheidet grundsätzlich über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5.000,00 Euro.


Darüber hinaus hat es auch Sonderzuständigkeiten, wie etwa bei Entscheidungen über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum. Dort spielt der Streitwert keine Rolle.

Beispiele für Streitigkeiten vor dem Zivilgericht sind Streitigkeiten aus Miete, Kauf oder auch Schadensersatzklagen (z. B. aufgrund eines Verkehrsunfalls).

Zivilrechtsstreitigkeiten sind häufig auf Zahlung gerichtet. Sie können auch die Herausgabe bestimmter Gegenstände oder die Unterlassung oder Vornahme einer bestimmten Handlung zum Gegenstand haben. Nicht in die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Landgerichts fallen Streitigkeiten aus dem Bereich des Arbeitsrechts, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk die oder der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Allerdings gibt es auch besondere und ausschließliche Gerichtsstände. Wichtigster Fall eines ausschließlichen Gerichtsstandes ist die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverträgen über Räume. Diese Klage ist bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk sich die Räume befinden und zwar auch dann, wenn die oder der Beklagte nicht in diesem Bezirk wohnt.

Bei Zivilrechtsstreitigkeiten vor dem Amtsgericht herrscht kein Anwaltszwang. Es ist also nicht notwendig, dass die Klage von einem Anwalt verfasst wird. Gleichzeitig kann eine Partei auch selbst vor Gericht auftreten. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für familienrechtliche Streitigkeiten, da es für das Verfahren dort besondere Vorschriften gibt. Weitere Informationen zum Familiengericht finden Sie hier.

Die Erhebung einer Klage vor Gericht sowie auch die Verteidigung gegen eine Klage ist in aller Regel mit Kosten verbunden. Für Personen, die nicht in der Lage sind, die Kosten eines solchen Verfahrens selbst aufzubringen, gibt es die Prozesskostenhilfe. Nähere Informationen zur Prozesskostenhilfe sowie entsprechende Vordrucke für Anträge finden Sie hier.

Die Prozesskostenhilfe ist nicht zu verwechseln mit der Beratungshilfe, die der außergerichtlichen Beratung vor allem durch Rechtsanwälte dient. Nähere Informationen zur unserer Beratungshilfestelle finden Sie hier.



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