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Betreuung

Die Amtsgerichte (Betreuungsgerichte) sind auch für die Betreuungsverfahren zuständig, wobei das Betreuungsrecht zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört.

Das Betreuungsgesetz vom 12.09.1990 hat mit Wirkung vom 01.01.1992 an Stelle der Entmündigung, der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitsvormundschaft das einheitliche Rechtsinstitut der Betreuung eingeführt, die durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 in rechtliche Betreuung umbenannt wurde. Eine weitere umfassende Änderung des Betreuungsrechts erfolgte zum 01.01.2023. Hintergrund dieser Reform war, die größtmögliche Selbstbestimmung des Betreuten sicherzustellen und dessen Wünsche in den Mittelpunkt aller Entscheidungen zu stellen.

Erfasst werden Fälle, in denen volljährige Personen, die grundsätzlich für sich selbst verantwortlich sind, nicht in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, weshalb ihnen insoweit ein Betreuer bestellt wird. Ein entsprechendes Verfahren wird entweder aufgrund einer entsprechenden Anregung, etwa von Verwandten, Behörden etc., von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen eingeleitet.

Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung sind:

  1. Vorliegen einer psychischen Krankheit oder körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung eines Volljährigen und
  2. Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen rechtlichen Angelegenheiten durch die Krankheit/Behinderung und
  3. Keine ausreichende anderweitige Bevollmächtigung/Hilfestellung

Bei Vorliegen einer nur körperlichen Behinderung darf ein Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen bestellt werden, es sei denn, er kann seinen Willen nicht kundtun.

An dem Betreuungsverfahren ist auch die Betreuungsbehörde des Landkreises Emsland, Ordeniederung 1, Meppen, zu beteiligen. Bei der Betreuungsbehörde können Auskünfte zum Betreuungsverfahren und den Vorsorgevollmachten gegeben werden.

Wie rege ich die Einrichtung einer Betreuung an?

Eine solche Anregung kann zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder selbst ausgefüllt und an das Betreuungsgericht übersandt werden.

Einen entsprechenden Vordruck können Sie hier finden.

Unterschieden wird dort zwischen der Eigenanregung durch die betroffene Person selbst und der Fremdanregung durch Dritte wie z.B. Familienangehörige.

Kann ich Vorkehrungen für den Fall treffen, dass ich irgendwann nicht mehr in der Lage sein werde, meine rechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen?

Da die Einrichtung einer Betreuung entbehrlich sein kann, soweit die betroffene Person selbst – etwa durch Ausstellen entsprechender Vollmachten – ausreichende Vorsorge für einen Fall der späteren Hilfsbedürftigkeit getroffen hat, ist jedem Menschen grundsätzlich anzuraten, rechtzeitig eine sog. Vorsorgevollmacht zu erteilen.

Ein entsprechendes Muster finden Sie hier.

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist insoweit vorteilhaft, als die Person des Bevollmächtigten selbst ausgewählt werden kann und eine "Einmischung" des Gerichts in die persönlichen und oft familiären Angelegenheiten nicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kann auch schon der Wunsch erklärt werden, dass eine bestimmte Person zum Betreuer bestellt wird, falls dies erforderlich werden sollte.

Ab dem 01.03.2005 können Sie Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen, wodurch sichergestellt wird, dass sie bei Betreuungsbedürftigkeit auch gefunden wird.



Betreuung

Hier finden Sie Links und Informationen zum Betreuungverfahren.

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